Die Zollbestimmungen für Einkäufe im Urlaub unterscheiden sich von den Bestimmungen für postalische Bestellungen. Wer eine Reise antritt, deren Ziel ausserhalb der EU liegt, darf bei seiner Rückkehr Waren für den persönlichen Gebrauch im Wert von bis zu 430,- EUR zollfrei einführen. Für Jugendliche unter 15 Jahren liegt diese Freigrenze bei 175,- EUR. Sofern der Wert der eingeführten Waren die Zollfreigrenzen übersteigt, werden Gebühren für Einfuhrumsatzsteuer und Zoll fällig. Die Einfuhrumsatzsteuer beträgt 19 %.
Bei der Wareneinfuhr gilt zu beachten, dass bei gemeinsam reisenden Personen der Warenwert nicht gesplittet bzw. auf mehrere Personen aufgeteilt werden darf.
Die folgenden Beispiele dienen der Veranschaulichung:
1.) Ein Ehepaar reist zusammen aus den USA zurück. Während der Ehemann mehrere Bekleidungsstücke im Wert von 300,- EUR einführt, hat die Ehefrau nur einen einzigen Artikel, eine Handtasche für 500,- EUR, im Urlaub erworben. Obwohl beide Partner zusammen eine Reisefreigrenze von zweimal 430,- EUR (insgesamt 860,- EUR) haben, kann der Wert der Handtasche nicht auf mehrere Personen aufgeteilt werden. Da der Kaufpreis für die Handtasche die Reisefreigrenze von 430,- EUR übersteigt und der Artikel nicht teilbar ist, fallen für diesen Artikel nun Abgaben für Zoll und Einfuhrumsatzsteuer an.
2.) Eine junge Frau hat in ihrem Urlaub in Asien verschiedene Waren im Wert von insgesamt 600,- EUR eingekauft. Seit dem 10.05.2011 gilt für alle Reisemitbringsel, die einen gemeinsamen Wert von bis zu 700,- EUR haben, ein pauschalisierter Zollsatz in Höhe von 17,5 %. Die Reisefreigrenze von 430,- EUR wurde in diesem Fall um 170,- EUR überschritten, weswegen nun für alle Waren mit einem gemeinsamen Wert von 170,- EUR der Zollsatz von 17,5% anfällt.
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